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Reisebedingungen für Pauschalangebote |
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Sehr geehrte Gäste der Stadt Leipzig, die Leipzig Tourismus und Marketing GmbH, nachfolgend "LTM" abgekürzt, ist Reiseveranstalter für die unter ltm-leipzig.de angebotenen Pauschalen. Im Falle Ihrer Buchung kommt zwischen Ihnen und der LTM ein Pauschalreisevertrag gemäß §§ 651a ff. BGB zustande. Die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt dieses Vertrages. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen daher sorgfältig durch. |
1. Abschluss des Reisevertrages 1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung), die schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Gast der LTM den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, dieser Reisebedingungen und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem Gast vorliegen, verbindlich an. |
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1.2 Im Falle einer elektronischen Übermittlung der Buchung wird die LTM dem Gast den Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigen. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines Reisevertrages. |
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1.3 Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an den Reisegast zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Reisegast die schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt. |
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1.4 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt ein neues Angebot der LTM vor, an das dieser 10 Tage gebunden ist und welches vom Kunden durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt angenommen werden kann. |
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1.5 Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat. |
2. Leistungen, Leistungsänderungen, Preise
2.1 Die Leistungsverpflichtung der LTM ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
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2.2 Leistungsträger (z. B. Hotels) und Reisebüros sind von der LTM nicht bevollmächtigt Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung der LTM hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
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2.3 Hotel-, Orts- und Stadtprospekte, die von der LTM nicht zur Grundlage des Angebots oder der Buchung gemacht wurden, sind für die LTM und seine vertragliche Leistungsverpflichtung nicht maßgeblich oder bindend. |
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2.4 Nebenabreden, die den Leistungsinhalt erweitern, sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch die LTM verbindlich. |
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2.5 Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die von der LTM nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die LTM ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird die LTM dem Kunden einen kostenlosen Rücktritt anbieten. |
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2.6 Die jeweils gewährten Kinderermäßigungen sind den Buchungshinweisen und den Preistabellen zu entnehmen. Maßgebend ist das Alter bei Reiseantritt. Die Altersangabe von z.B. 4 bis einschließlich 11 Jahren umfasst den Zeitraum vom 4. Geburtstag bis einen Tag vor dem 12. Geburtstag. Die LTM ist berechtigt, das Alter der gebuchten Kinder anhand der Personaldokumente zu überprüfen. Bei nicht mit der Buchung übereinstimmenden Altersangaben, ist er berechtigt, die Differenz zum konkreten Reisepreis zuzüglich eines Bearbeitungsentgeltes von 15 EUR nach zu erheben. Die Ermäßigungen werden auf den Reisepreis vollzahlender Mitreisender gewährt. |
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3. Anzahlung und Restzahlung
3.1 Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 10 % des Reisepreises pro Person, mindestens 25,- EUR. Höhere Anzahlungen ergeben sich, insbesondere bei Programmen mit Eintrittskarten, aus der Buchungsbestätigung..
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3.2 Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt ist und falls nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, 4 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 5. genannten Gründen abgesagt werden kann.
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3.3 Zahlungen können nur in bar oder durch Überweisung vorgenommen werden, sie sind ohne Abzüge zahlbar. |
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3.4 Bei Buchungen kürzer als 2 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zahlungsfällig.
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3.5 Die Nichtleistung von Anzahlung und/oder Restzahlung lässt die Wirksamkeit des Vertrages unberührt. Soweit die LTM zur Erbringung der Leistungen bereit und in der Lage ist und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Gastes begründet ist, besteht ohne vollständige Bezahlung kein Anspruch auf die Reiseleistungen.
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3.6 Wird der Reisepreis trotz Mahnung der LTM innerhalb gesetzter Frist nicht bezahlt, so kann die LTM die Durchführung des Vertrages ablehnen und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2 belasten. |
4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzteilnehmer
4.1 Der Reisegast kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber der LTM, die schriftlich erfolgen kann, vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich für die Stornierungsgebühren ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der LTM. |
4.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisegast stehen der LTM unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen zu:
- ab Buchungsbestätigung bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 15 % des Reisepreises, mindestens 25,-EUR pro Person,
- vom 29. bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises,
- vom 21. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises,
- vom 14. bis zum 8. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises,
- vom 7. Tag bis zum 2. Tag vor Reisebeginn an 80 % des Reisepreises,
- vom Tag vor dem Reisebeginn und bei Nichtanreise 90% des Reisepreises.
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4.3 Dem Reisegast ist es gestattet, der LTM nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
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4.4 Die LTM behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend ihm entstandener, dem Reisegast gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen.
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4.5 Die LTM empfiehlt dringend den Abschluss einer Reise-Rücktrittskostenversicherung !!!
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4.6 Ein Rechtsanspruch auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, oder der Verpflegungsart (Umbuchung) besteht nicht. Werden auf Wunsch des Gastes nach Vertragsschluss Umbuchungen vorgenommen (Umbuchung) so erhebt die LTM bis 30 Tage vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von 15,-EUR je Änderungsvorgang. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. |
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5. Rücktritt durch die LTM
5.1 Die LTM kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung zu verweisen.
b) Die LTM ist verpflichtet, dem Reisegast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
c) Ein Rücktritt der LTM später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
d) Der Reisegast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn die LTM in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber der LTM geltend zu machen. |
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5.2 Die LTM kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisegast die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die LTM, so behält er den Anspruch auf den Gesamtpreis; die LTM muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der ihm eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigten der LTM sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte der LTM wahrzunehmen.
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6. Obliegenheiten und Kündigung des Reisegastes
6.1 Der Reisegast hat auftretende Mängel unverzüglich der LTM oder dessen, in den Reiseunterlagen genannten Beauftragten anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisegastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisegast obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
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6.2 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisegast den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§651e BGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die LTM, bzw. seine Beauftragten eine ihnen vom Reisegast bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von der LTM oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisegastes gerechtfertigt wird |
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6.3 Der Kunde hat Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber der LTM geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber der LTM unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung unverschuldet unterbleibt. |
7. Haftung
7.1 Die vertragliche Haftung der LTM, für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) die LTM für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. |
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7.2 Die LTM haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen der LTM sind. Die LTM haftet jedoch
a) für vertragliche Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der LTM ursächlich geworden ist.
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8. Verjährung, Abtretungsverbot
8.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und der LTM Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder die LTM die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
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8.2 Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anls der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossenen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen. |
9. Rechtswahl und Gerichtsstand, Sonstiges
9.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der LTM findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. |
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9.2 Soweit bei Klagen des Kunden gegen der LTM im Ausland für die Haftung der LTM dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung. |
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9.3 Der Kunde kann die LTM nur an dessen Sitz verklagen. |
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9.4 Für Klagen der LTM gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der LTM vereinbart. |
9.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und der LTM anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
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Geschäftsbedingungen für die Überlassung touristischer Leistungen |
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1. Vertragszweck, Stellung der Vertragsparteien 1.1 Der Auftraggeber möchte als verantwortlicher Pauschalreiseveranstalter gemäß den §§ 651 a ff. BGB eine Pauschalreise durchführen oder in anderer Weise touristische Leistungen Endverbrauchern gegenüber erbringen. Er beauftragt zu diesem Zweck nach den Bestimmungen dieses Vertrages der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH mit der Verschaffung der hierzu erforderlichen touristischen Leistungen.
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1.2 Die Leipzig Tourismus und Marketing GmbH. ist nicht Reiseveranstalter oder Mitveranstalter der vom Auftraggeber geplanten Reise. Alleinverantwortlicher Reiseveranstalter i.S.d. §§ 651a ff. BGB gegenüber den Teilnehmern ist der Auftraggeber.
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2. Vertragsschluß, Vertragsgrundlagen
2.1 Der Vertrag kommt ausschließlich durch die schriftliche Bestätigung der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH an den Auftraggeber zustande.
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2.2 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform, welche seitens der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH durch einseitige, ändernde oder ergänzende Buchungsbestätigungen gewahrt werden kann. |
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2.3 Die vertraglichen Beziehungen bestimmen sich in erster Linie nach den konkret getroffenen Vereinbarungen und diesen Buchungsbedingungen. Hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag. |
3. Leistungen
3.1 Die von der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH zu erbringenden Leistungen bestehen aus der Verschaffung touristischer Leistungen, welche vom Auftraggeber zur Konstruktion einer von ihm geplanten Pauschalreise oder zu anderen Zwecken verwendet werden. |
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3.2 Die von der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH zu erbringenden Leistungen ergeben sich ausschließlich aus der Buchungsbestätigung und auf darin ausdrücklich in Bezug genommene Unterlagen. |
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3.3 Fremdprospekte, Aussagen und Zusicherungen Dritter, insbesondere der Leistungsträger, sind für die Leipzig Tourismus und Marketing GmbH nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch diesen verbindlich. |
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3.4 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist von den Leistungen der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH nicht umfasst, eine rechtliche Beratung des Auftraggebers bezüglich der Gestaltung seiner Reiseaktivitäten, der Buchungsabwicklung, der Gestaltung seiner Reiseausschreibung oder in sonstiger Hinsicht. |
4. Anzahlung, Restzahlung, Preiserhöhungen
4.1 Mit Vertragsschluss ist die in der Buchungsbestätigung bezeichnete Anzahlung ohne weitere Aufforderung zahlungsfällig. |
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4.2 Die Restzahlung ist fällig, wie in der Buchungsbestätigung angegeben, falls dort nichts konkret vereinbart wurde, spätestens gegen Rechnungsstellung 28 Tage vor Leistungsbeginn rein netto. |
5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
5.1 Nimmt der Auftraggeber vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, so bleibt er rechtlich verpflichtet, den vereinbarten Gesamtpreis zu bezahlen, ohne dass es auf den Grund der Nichtabnahme ankommt, es sei denn, die Nichtabnahme beruht auf von der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH zu vertretenden Mängeln oder es liegt eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung vor, die Leipzig Tourismus und Marketing GmbHzu vertreten hat. |
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5.2 Von der der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH in diesem Fall zustehenden vollen Vergütung werden ersparte Aufwendungen abgesetzt, sobald und soweit Sie der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH von seinen Vertragspartnern zurückerstattet wurden.
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5.3 Soweit die Leipzig Tourismus und Marketing GmbH nicht in Anspruch genommene Leistungen anderweitig verwerten kann, entfällt die Vergütungspflicht für nicht in Anspruch genommene Leistungen. |
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5.4 Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben anderweitige, schriftlich vereinbarte Stornierungs-(Rücktritts-)regelungen unberührt. |
6. Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag
6.1 Ein Rücktritt vom abgeschlossenen Vertrag ist, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere ausgeschlossen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Teilrücktritte oder Teilkündigungen einzelner Leistungen.
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6.2 Kündigungs- oder Rücktrittsrechte nach Handelsbrauch sind ausdrücklich ausgeschlossen. |
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6.3 Nach Leistungsbeginn ist eine Kündigung durch den Auftraggeber nur möglich, wenn erhebliche Mängel der Leistung oder sonstige, von Seiten der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH zu vertretenden Störungen der Leistung vorliegen. Die Kündigung ist in diesen Fällen nur nach angemessener Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels oder der Störung zulässig, es sei denn, dass ein besonderes Interesse Ihrerseits die sofortige Kündigung rechtfertigt.
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6.4 Die Leipzig Tourismus und Marketing GmbH ist berechtigt, in folgenden Fällen vom Vertrag zurückzutreten, bzw. den Vertrag zu kündigen:
a) Wenn die Leistungserbringung aus von der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wird.
b) Bei erheblichen Vertragsverstößen durch den Auftraggeber oder seine Teilnehmer gegen die Pflichten aus diesem Vertrag oder gegen die Belange der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH
c) Wenn die Anzahlung oder Restzahlung nach Mahnung und Fristsetzung nicht vereinbarungs- und fristgemäß bei der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH eingehen. |
7. Pflichten des Auftraggebers 7.1 Bei Mängeln oder Störungen der Leistungserbringung durch die Leipzig Tourismus und Marketing GmbH, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese unverzüglich gegenüber der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH oder seinen Beauftragten oder Leistungsträgern anzuzeigen und unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe zu verlangen. |
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7.2 Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bestehen nur dann, wenn der Mangel oder die Störung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben wird. |
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7.3 Dem Auftraggeber ist es ausdrücklich untersagt, irgendwelche rechtsgeschäftlichen Erklärungen namens der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH gegenüber seinen Teilnehmern abzugeben, insbesondere die Leipzig Tourismus und Marketing GmbH als Vertragspartner und/oder Reiseveranstalter des Teilnehmers zu bezeichnen. Jede namentliche Erwähnung Leipzig Tourismus und Marketing GmbH in der Reiseausschreibung oder sonstigen Unterlagen, die dem Reiseteilnehmer zur Kenntnis gelangen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH. Entsprechende Muster sind vorzulegen.
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7.4 Dem Auftraggeber ist bekannt, daß die Verbindung der von der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH für den Auftraggeber zu erbringenden Leistung mit weiteren touristischen Leistungen im Regelfall dazu führt, dass der Auftraggeber gegenüber dem Teilnehmer zum Reiseveranstalter im Sinne der §§ 651 a l Bürgerliches Gesetzbuch wird und seinen Teilnehmern gegenüber nach diesen Vorschriften haftet. |
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7.5 Der Auftraggeber wird für diesen Fall auf die Notwendigkeit einer Personen- und Sachschaden-Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter hingewiesen, ebenso auf die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über die Auftraggebergeldabsicherung (§ 651 k BGB, § 147 b Gewerbeordnung) und der Informationsverordnung für Reiseveranstalter. Er versichert, sich über diese Vorschriften selbständig zu informieren und diese, soweit einschlägig, zu beachten. |
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7.6 Der Auftraggeber stellt die Leipzig Tourismus und Marketing GmbH von allen Nachteilen frei, die dieser aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen könnten.
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8. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung, Haftung
8.1 Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch Leipzig Tourismus und Marketing GmbHstehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Leistungsende derLeipzig Tourismus und Marketing GmbH gegenüber geltend zu machen. |
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8.2 Ansprüche des Auftraggebers gegenüber der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung und aus Körperschäden – verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Umständen, die den Anspruch gegen die Leipzig Tourismus und Marketing GmbH begründen, und die Leipzig Tourismus und Marketing GmbH als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Schweben zwischen dem Auftraggeber und der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Auftraggeber oder die Leipzig Tourismus und Marketing GmbH die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. |
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8.3 Die vertragliche Haftung der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH, für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist - unbeschadet anderweitiger, gesetzlich zwingender Haftungsregelungen - auf den dreifachen Preis der von der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH zu erbringenden Leistung beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Auftraggebers oder seiner Teilnehmer von der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) die Leipzig Tourismus und Marketing GmbH für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
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9. Gerichtsstand
9.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. |
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9.2 Der Kunde kann die Leipzig Tourismus und Marketing GmbH nur an dessen Sitz verklagen. |
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9.3 Für Klagen der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH gegen den Auftraggeber ist der Wohnsitz des Auftraggebers maßgebend. Für Klagen gegen Auftraggeber, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH vereinbart.
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9.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevermittlungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Auftraggebers ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Auftraggeber günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
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Gastaufnahme- und Vermittlungsbedingungen der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH |
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Die Leipzig Tourismus und Marketing GmbH, nachstehend „LTM“ abgekürzt, vermittelt Unterkünfte von Beherbergungsbetrieben (Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Privatzimmer und Ferienwohnungen), nachstehend "BHB“ abgekürzt, in Leipzig entsprechend dem aktuellen Angebot. Die nachfol-genden Bedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des im Buchungsfall zwischen dem Gast und dem BHB zu Stande kommenden Gastaufnahmevertrags und regeln ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast und dem BHB und die Vermittlungstätigkeit der LTM. Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch. |
1. Stellung der LTM 1.1 Die LTM hat, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen ausdrücklich getroffen wurden, lediglich die Stellung eines Vermittlers. |
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1.2 Er haftet nicht für die Angaben des BHB, Leistungen und Leistungsstörungen hinsichtlich der vom BHB zu erbringenden Leistungen. |
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1.3 Eine etwaige Haftung der LTM aus dem Vermittlungsvertrag bleibt hiervon unberührt. |
2. Vertragsschluss 2.1 Mit der Buchung bietet der Gast dem BHB den Abschluss des Gastaufnahmevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Beschreibung der Unterkunft und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage (z.B. Ortbeschreibung, Klassifizierungserläuterung) soweit diese dem Kunden vorliegen. |
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2.2 Reisemittler – mit Ausnahme der LTM selbst – sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des BHB hinausgehen oder im Widerspruch zur Unterkunftsbeschreibung stehen. |
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2.3 Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von der LTM oder dem BHB herausgegeben werden, sind für den BHB und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum Inhalt der Leistungspflicht des BHB gemacht wurden. |
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2.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen wird dem Gast der Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. |
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2.5 Der für Mitreisende buchende Gast oder andere Auftraggeber der Buchung (Firmen, Vereine, Gruppenverantwortliche) haben für alle Vertragsverpflichtungen von gebuchten Gästen, für welche die Buchung erfolgt, wie für ihre eigenen einzustehen, sofern sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben. |
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2.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass mündliche und telefonische Bestätigungen für den Gast und den BHB rechtsverbindlich sind. Im Regelfall wird der BHB oder, als dessen Vertreter, die LTM zusätzlich eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung an den Gast übermitteln. |
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2.7 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des BHB vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Unterkunft erklärt. |
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2.8 Unterbreitet der BHB bzw. die LTM auf Wunsch des Gastes oder des Auftraggebers ein spezielles Angebot, so liegt darin, abweichend von den vorstehenden Regelungen, ein verbindliches Vertragsangebot des BHB an den Gast, bzw. den Auftraggeber. In diesen Fällen kommt der Vertrag, ohne dass es einer entsprechenden Rückbestätigung bedarf, zu Stande, wenn der Gast, bzw. der Auftraggeber dieses Angebot innerhalb der im Angebot genannten Frist ohne Einschränkungen, Änderungen oder Erweiterungen durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Inanspruchnahme der Unterkunft annimmt. |
3. Reservierungen 3.1 Unverbindliche Reservierungen, die zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit der LTM als Vertreter des BHB möglich. |
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3.2 Ist eine unverbindliche Reservierung nicht ausdrücklich vereinbart worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1 dieser Bedingungen grundsätzlich zu einem für den BHB und den Gast/Auftraggeber rechtsverbindlichen Vertrag. |
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3.3 Ist eine unverbindliche Reservierung vereinbart, so hat der Gast/Auftraggeber bis zum vereinbarten Zeitpunkt der LTM Mitteilung zu machen, falls die Reservierung als verbindliche Buchung behandelt werden soll. Geschieht dies nicht, entfällt die Reservierung ohne weitere Benachrichtigungspflicht der LTM oder des BHB. Erfolgt die Mitteilung fristgerecht, so wird die Buchung unabhängig einer von der LTM oder dem BHB etwa noch erfolgenden Buchungsbestätigung verbindlich. |
4. Preise und Leistungen, Umbuchungen 4.1 Die im Prospekt angegebenen Preise sind Endpreise und schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer und alle Nebenkosten ein, soweit bezüglich der Nebenkosten nichts anderes angegeben ist. Gesondert anfallen und ausgewiesen sein können Entgelte für verbrauchsabhängig abgerechnete Leistungen (z.B. Strom, Gas, Wasser, Kaminholz) und für Wahl- und Zusatzleistungen. |
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4.2 Die vom BHB geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem gültigen Prospekt, bzw. Objektbeschreibung sowie aus etwa ergänzend mit dem Gast/Auftraggeber ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen. Dem Gast/Auftraggeber wird empfohlen, ergänzende Vereinbarungen schriftlich zu treffen. |
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4.3 Für Umbuchungen (Änderungen bezüglich An- und Abreisetermin, Aufenthaltsdauer, Verpflegungsart, bei gebuchten Zusatzleistungen und sonstiger ergänzender Leistungen), auf deren Durchführung kein Rechtsanspruch besteht, kann der BHB ein Umbuchungsentgelt von € 15,- pro Änderungsvorgang verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Änderung nur geringfügig ist. |
5. Zahlung 5.1 Die Fälligkeit von Anzahlung und Restzahlung richtet sich nach der mit dem Gast oder dem Auftraggeber getroffenen und in der Buchungsbestätigung vermerkten Regelung. Ist eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, so ist der gesamte Unterkunftspreis einschließlich der Entgelte für Nebenkosten und Zusatzleistungen bei der Anreise zahlungsfällig und an den BHB zu bezahlen.
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5.2 Auch ohne ausdrücklichen Vermerk in der Buchungsbestätigung kann die LTM als Inkassobevollmächtigter des BHB, bzw. dieser selbst eine Anzahlung in Höhe von 10% des Gesamtpreises verlangen. |
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5.3 Zahlungen in Fremdwährungen und mit Verrechnungsscheck sind nicht möglich. Kreditkartenzahlungen sind nur möglich, wenn dies vereinbart oder vom BHB allgemein durch Aushang angeboten wird. Zahlungen am Aufenthaltsende sind nicht durch Überweisung möglich. |
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5.4 Ist mit dem Gast oder dem Auftraggeber Zahlung nach Rechnungsstellung vereinbart, so ist der gesamte Rechnungsbetrag, soweit nichts anderes angegeben ist, 10 Tage nach dem Rechnungsdatum zahlungsfällig. |
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5.5 Der Gast und der Auftraggeber kommen ohne Mahnung in Verzug, falls fällige Rechnungsbeträge nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ausgeglichen sind. Die Forderung des BHB ist bei Unternehmen mit 8% über dem Basiszinssatz, bei Verbrauchern mit 5% zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. |
6. Rücktritt und Nichtanreise 6.1 Im Falle des Rücktritts bleibt der Anspruch des BHB auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen, bestehen. |
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6.2 Der BHB hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der gebuchten Unterkunft (z. B. Nichtraucherzimmer, Familienzimmer) um eine anderweitige Verwendung der Unterkunft zu bemühen. |
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6.3 Der BHB hat sich eine anderweitige Belegung und, soweit diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen. |
6.4 Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen für die Bemessung ersparter Aufwendungen, hat der Gast, bzw. der Auftraggeber an den Beherbergungsbetrieb die folgende Beträgen zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen (einschließlich aller Nebenkosten), jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Abgaben wie Fremdenverkehrsabgabe oder Kurtaxe:
- bei Ferienwohnungen/Unterkünften ohne Verpflegung 90%,
- bei Übernachtung/Frühstück 80%,
- bei Halbpension 70%,
- bei Vollpension 60%.
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6.5 Dem Gast/dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BHB nachzuweisen, dass seine ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises sind der Gast, bzw. der Auftraggeber nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen. |
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6.6 Der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung wird dringend empfohlen. |
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6.7 Die Rücktrittserklärung ist aus buchungstechnischen Gründen an die LTM (nicht an den Beherbergungsbetrieb) zu richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen. |
7. An- und Abreise 7.1 Die Anreise des Gastes hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung spätestens bis 18 Uhr zu erfolgen. |
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7.2 Der Gast ist verpflichtet dem BHB, nicht der LTM, spätestens bis zum vereinbarten Anreisezeitpunkt eine etwaige Verspätung mitzuteilen. Erfolgt eine fristgerecht Mitteilung nicht, ist der BHB berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Unterkunft anderweitig zu belegen. |
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7.3 Die Abreise des Gastes hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung spätestens bis 11 Uhr des Abreisetages, zu erfolgen. Bei nicht fristgemäßer Räumung der Unterkunft kann der BHB eine entsprechende Mehrvergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist vorbehalten. |
8. Pflichten des Kunden, Kündigung durch den BHB 8.1 Der Gast ist verpflichtet, die Unterkunft und ihre Einrichtungen sowie alle Einrichtungen des Beherbergungsbetriebs selbst, nur bestimmungsgemäß, soweit (wie z.B. bei Schwimmbad und Sauna) vorhanden nach den Benutzungsordnungen und insgesamt pfleglich zu behandeln. |
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8.2 Der Gast ist verpflichtet, auftretende Mängel und Störungen unverzüglich dem BHB anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Eine Mängelanzeige, die nur gegenüber der Tourismusstelle erfolgt, ist nicht ausreichend. Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Ansprüche des Gastes ganz oder teilweise entfallen. |
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8.3 Der Gast kann den Vertrag nur bei erheblichen Mängeln oder Störungen kündigen. Er hat zuvor dem BHB im Rahmen der Mängelanzeige eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, dass die Abhilfe unmöglich ist, vom BHB verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes, dem BHB erkennbares Interesse des Gastes sachlich gerechtfertigt ist oder aus solchen Gründen dem Gast die Fortsetzung des Aufenthalts objektiv unzumutbar ist. |
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8.4 Der BHB kann den Gastaufnahmevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Gast ungeachtet einer Abmahnung des BHB den Betrieb des BHB, bzw. die Durchführung des Aufenthalts nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der BHB, so gelten für den Zahlungsanspruch des BHB die Bestimmungen in Ziffer 6 entsprechend. |
9. Haftung 9.1 Die vertragliche Haftung des BHB für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Aufenthaltspreis beschränkt, soweit ein Schaden des Gastes vom BHB weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der BHB für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist. |
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9.2 Eine etwaige Gastwirtshaftung des BHB für eingebrachte Sachen gemäß §§ 701 ff. BGB bleibt durch diese Regelung unberührt. |
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9.3 Der BHB haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die während des Aufenthalts für den Gast/Auftraggeber erkennbar als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.). Entsprechendes gilt für Fremdleistungen, die bereits zusammen mit der Buchung der Unterkunft vermittelt werden, soweit diese in der Ausschreibung, bzw. der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. |
10. Verjährung 10.1 Ansprüche des Gastes/Auftraggebers gegenüber dem BHB aus dem Beherbergungsvertrag und gegenüber der LTM aus dem Vermittlungsvertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Gastes/Auftraggebers aus unerlaubter Handlung – verjähren nach einem Jahr. |
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10.2 Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast von Umständen, die den Anspruch begründen und dem BHB als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. |
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10.3 Schweben zwischen dem Gast und dem BHB, bzw. die LTM Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder der BHB, bzw. die (Tourismusstele) die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. |
11. Rechtswahl und Gerichtsstand 11.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast, bzw. dem Auftraggeber und dem BHB, bzw. der LTM findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Entsprechendes gilt für das sonstige Rechtsverhältnis. |
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11.2 Soweit bei zulässigen Klagen des Gastes, bzw. des Auftraggebers gegen den BHB oder die LTM im Ausland für deren Haftung dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Gastes Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung. |
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11.3 Der Gast, bzw. der Auftraggeber, können den BHB, bzw. die LTM nur an dessen Sitz verklagen. |
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11.4 Für Klagen des BHB, bzw. der LTM gegen den Gast, bzw. den Auftraggeber ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Gäste, bzw. Auftraggeber, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BHB vereinbart. |
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11.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen der Europäischen Union oder andere internationale Bestimmungen anwendbar sind. |
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